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title: "§ 4 GbV — Schulungsnachweis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbv_2011/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 GbV — Schulungsnachweis

Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.

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— Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
