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title: "§ 10 GbV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbv_2011/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 GbV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Unternehmer

a)



entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,

b)



entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,

c)



einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,

d)



entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,

e)



entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,

f)



entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

g)



entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder

h)



entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.



als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder

3.



als Gefahrgutbeauftragter

a)



entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

b)



(weggefallen)

c)



entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,

d)



entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder

e)



entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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— Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
