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title: "§ 34 GBPolVDVDV — Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbpolvdvdv_2017/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdvdv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 34 GBPolVDVDV — Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Diplomarbeit bestanden hat.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben. Gleichzeitig werden den Studierenden die in den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdvdv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
