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title: "§ 25 GBPolVDVDV — Bestehen der Zwischenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbpolvdvdv_2017/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdvdv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 25 GBPolVDVDV — Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.



mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2.



eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdvdv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
