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title: "§ 1 GBPolVDVDV — Gegenstand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbpolvdvdv_2017/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdvdv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 1 GBPolVDVDV — Gegenstand

Diese Verordnung regelt

1.



den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und die Auswahl für den Vorbereitungsdienst sowie

2.



die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben und die Auswahl für die Ausbildung.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdvdv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
