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title: "§ 6 GBPolVDAufstV — Dienstaufsicht und Durchführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbpolvdaufstv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 6 GBPolVDAufstV — Dienstaufsicht und Durchführung

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
