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title: "§ 5 GBPolVDAufstV — Ausbildungsgebiete"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbpolvdaufstv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 GBPolVDAufstV — Ausbildungsgebiete

(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.

(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern

1.



Einsatzlehre,

2.



Kriminalistik und

3.



Polizeidienstkunde.

(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern

1.



Einsatzrecht und

2.



Recht des öffentlichen Dienstes.

(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern

1.



Staats- und Verfassungsrecht,

2.



politische Bildung und

3.



Psychologie.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
