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title: "§ 4 GBPolVDAufstV — Dauer und Gliederung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbpolvdaufstv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 GBPolVDAufstV — Dauer und Gliederung

(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
