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title: "§ 18 GBPolVDAufstV — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbpolvdaufstv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 18 GBPolVDAufstV — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
