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title: "§ 11 GBPolVDAufstV — Bewertung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbpolvdaufstv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 11 GBPolVDAufstV — Bewertung

(1) Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet:



Prozentualer Anteil

der erreichten Punktzahl

an der erreichbaren PunktzahlRang-

punkteNoteNotendefinition

93,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

87,50 bis  93,6914

83,40 bis  87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

79,20 bis  83,3912

75,00 bis  79,1911

70,90 bis  74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

66,70 bis  70,89 9

62,50 bis  66,69 8

58,40 bis  62,49 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

54,20 bis  58,39 6

50,00 bis  54,19 5

41,70 bis  49,99 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

33,40 bis  41,69 3

25,00 bis  33,39 2

12,50 bis  24,99 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

 0,00 bis  12,49 0

Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
