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title: "§ 51 GBO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbo/51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 51 GBO

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

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— Grundbuchordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
