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title: "§ 30 GBO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbo/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 30 GBO

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

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— Grundbuchordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
