---
title: "§ 21 GBO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbo/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 21 GBO

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.

---

— Grundbuchordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
