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title: "§ 100 GBO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbo/100"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 100 GBO

Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhältnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt werden würde.

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— Grundbuchordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
