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title: "§ 11 GBBerG — Ausnahmen von der Voreintragung des Berechtigten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbberg_1993/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbberg_1993/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 11 GBBerG — Ausnahmen von der Voreintragung des Berechtigten

(1) § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person aufgrund eines Ersuchens nach § 34 des Vermögensgesetzes einzutragen ist. Er ist ferner nicht anzuwenden, wenn die durch den Bescheid, der dem Ersuchen nach § 34 des Vermögensgesetzes zugrundeliegt, begünstigte Person oder deren Erbe verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen und Verfügungen aufgrund eines Bescheids, der im Verfahren nach § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes ergangen ist, sowie für Verfügungen nach § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 40 Abs. 1 der Grundbuchordnung für Belastungen entsprechend anzuwenden.

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— Grundbuchbereinigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbberg_1993/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
