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title: "§ 3 GBAWidVertrAnO — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gbawidvertrano/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbawidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 GBAWidVertrAnO — Übergangsregelung

Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt oder erhoben worden sind.

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— Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbawidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
