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title: "§ 39 GastStG — Verhältnis zu bestehenden Abkommen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gaststg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gaststg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 39 GastStG — Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Die Rechte und Pflichten aus vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abkommen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei ist, mit Bezug auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, insbesondere aus Gründungsabkommen, allgemeinen Privilegienabkommen, Sitzabkommen, dem Allgemeinen VN-Übereinkommen, dem Abkommen VN-Sonderorganisationen und dem Wiener Übereinkommen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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— Gaststaatgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gaststg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
