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title: "§ 46 GastroAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gastroausbv/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gastroausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 46 GastroAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 7 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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— Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gastroausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
