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title: "§ 23 GastroAusbV — Inhalt des Teiles 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gastroausbv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gastroausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 23 GastroAusbV — Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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— Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gastroausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
