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title: "§ 9 GastG — Stellvertretungserlaubnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gastg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 9 GastG — Stellvertretungserlaubnis

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

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— Gaststättengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
