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title: "§ 7 GastG — Nebenleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gastg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 GastG — Nebenleistungen

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.



Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,

2.



Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.

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— Gaststättengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
