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title: "§ 12 GastG — Gestattung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gastg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 12 GastG — Gestattung

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

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— Gaststättengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
