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title: "§ 6 GasLastV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gaslastv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gaslastv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 6 GasLastV

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1.



die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;

2.



die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

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— Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gaslastv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
