GasLastV

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Ausfertigungsdatum:
21.07.1976
Fundstelle:
BGBl I 1976, 1849
Stand:
20150917215011
Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.

(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

§ 2

Die Lastverteilung obliegt

1.

den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

2.

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

§ 3

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für Gas,

Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für Gas,

Bezirkslastverteilerstelle für Gas,

Bereichslastverteilerstelle für Gas.

§ 4

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 5

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen

1.

an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, über

a)

die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;

b)

die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind;

c)

die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;

2.

an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.

(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.

(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.

(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.

(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.

(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

§ 6

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1.

die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;

2.

die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

§ 6a

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.

(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

§ 7

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

§ 8

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

§ 9

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

§ 10

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Anlage

zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 390 - 394

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen:

Lastverteilungsgebiet I

 
Die Länder

Bremen,

Hamburg,

Schleswig-Holstein,

Niedersachsen

 
mit den Regierungsbezirken

 
Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),

 
Hannover,

 
Lüneburg,

 
Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück),

Hessen

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Kassel

 
 
mit dem Kreis/Landkreis

 
 
Kassel

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden,

 
 
 
Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen),

 
 
 
Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen,

 
 
 
Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar,

 
 
 
Wahlsburg

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III),

Mecklenburg-Vorpommern

 
mit dem Landkreis

 
Nordwestmecklenburg

 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen

 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII)

 
 
mit dem Landkreis

 
 
Ludwigslust

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

Sachsen-Anhalt

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Magdeburg

 
 
mit dem Bördekreis

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

 
 
mit dem Landkreis

 
 
Halberstadt

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

 
 
mit dem Ohrekreis

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

 
 
mit dem Landkreis

 
 
Quedlinburg

 
 
 
mit der Gemeinde

 
 
 
Westerhausen

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

 
 
mit dem Landkreis

 
 
Wernigerode

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).

Lastverteilungsgebiet II

 
Die Länder

Nordrhein-Westfalen

 
mit den Regierungsbezirken

 
Arnsberg,

 
Detmold,

 
Düsseldorf,

 
Köln,

 
Münster,

Niedersachsen

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Weser-Ems

 
 
mit der kreisfreien Stadt

 
 
Osnabrück

 
 
und dem Landkreis

 
 
Osnabrück

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),

Rheinland-Pfalz

 
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

 
Koblenz

 
 
mit der kreisfreien Stadt

 
 
Koblenz

 
 
 
und den Landkreisen

 
 
 
Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald),

 
 
 
Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),

 
 
Rhein-Hunsrück-Kreis

 
 
Rhein-Lahn-Kreis

 
 
 
mit der großen kreisangehörigen Stadt

 
 
 
Lahnstein und der

 
 
 
 
Verbandsgemeinde

 
 
 
 
Braubach

 
 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),

 
Trier

 
 
mit den Landkreisen

 
 
Daun,

 
 
Bitburg-Prüm

 
 
 
mit der Verbandsgemeinde

 
 
 
Prüm,

Hessen

 
mit den Regierungsbezirken

 
Gießen

 
 
mit dem Kreis/Landkreis

 
 
Marburg-Biedenkopf

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),

 
Kassel

 
 
mit den Kreisen/Landkreisen

 
 
Kassel

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Breuna, Wolfhagen

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),

 
 
Waldeck-Frankenberg

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Allendorf (Eder), Arolsen,

 
 
 
Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)

 
 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).

Lastverteilungsgebiet III

 
Die Länder

Hessen

 
mit den Regierungsbezirken

 
Darmstadt

 
 
mit den kreisfreien Städten

 
 
Darmstadt, Frankfurt am Main,

 
 
Offenbach am Main, Wiesbaden

 
 
und den Kreisen/Landkreisen

 
 
Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),

 
 
Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,

 
Gießen

 
 
mit den Kreisen/Landkreisen

 
 
Gießen, Lahn-Dill-Kreis,

 
 
Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),

 
Kassel

 
 
mit der kreisfreien Stadt

 
 
Kassel

 
 
und den Kreisen/Landkreisen

 
 
Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),

 
 
Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis,

 
 
Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),

Niedersachsen

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Braunschweig

 
 
mit dem Landkreis

 
 
Göttingen

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Friedland, Göttingen, Rosdorf

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),

Rheinland-Pfalz

 
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

 
Koblenz

 
 
mit dem Landkreis

 
 
Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden)

 
Rheinhessen-Pfalz

 
 
mit der kreisfreien Stadt

 
 
Mainz

 
 
und den Landkreisen

 
 
Alzey-Worms

 
 
 
mit der verbandsfreien Gemeinde

 
 
 
Osthofen (Stadt)

 
 
 
und den Verbandsgemeinden

 
 
 
Eich, Westhofen, Wörrstadt mit

 
 
 
der Ortsgemeinde Partenheim

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),

 
 
Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),

Bayern

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Unterfranken

 
 
mit der kreisfreien Stadt

 
 
Aschaffenburg

 
 
und dem Landkreis

 
 
Aschaffenburg

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Alzenau i. Ufr., Bessenbach,

 
 
 
Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl,

 
 
 
Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,

 
 
 
Westerngrund

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

Thüringen

 
mit dem Landkreis

 
Eichsfeld.

Lastverteilungsgebiet IV

 
Die Länder

Saarland,

Rheinland-Pfalz

 
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

 
Koblenz

 
 
mit den Landkreisen

 
 
Bad Kreuznach, Birkenfeld,

 
Cochem-Zell

 
 
mit der Verbandsgemeinde

 
 
Zell (Mosel)

 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)

 
Trier

 
 
mit der kreisfreien Stadt

 
 
Trier

 
 
und den Landkreisen

 
 
Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg,

 
 
Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört)

 
Rheinhessen-Pfalz

 
 
mit den kreisfreien Städten

 
 
Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern,

 
 
Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,

 
 
Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,

 
 
Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH,

 
 
Frankenthal (Pfalz) versorgt,

 
 
und den Landkreisen

 
 
Bad Dürkheim, Donnersbergkreis,

 
 
Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,

 
 
Ludwigshafen, Pirmasens,

 
 
Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),

 
 
Mainz-Bingen

 
 
 
mit der Verbandsgemeinde

 
 
 
Sprendlingen-Gensingen

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).

Lastverteilungsgebiet V

 
Die Länder

Baden-Württemberg

 
mit den Regierungsbezirken

 
Freiburg,

 
Tübingen,

 
Karlsruhe,

 
Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören),

Bayern

 
mit den Regierungsbezirken

 
Schwaben

 
 
mit den Landkreisen

 
 
Lindau (Bodensee),

 
 
Neu-Ulm

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

 
Unterfranken

 
 
mit dem Landkreis

 
 
Würzburg

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

Rheinland-Pfalz

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Rheinhessen-Pfalz

 
 
mit der kreisfreien Stadt

 
 
Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung

 
 
Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke

 
 
Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,

Hessen

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Darmstadt

 
 
mit dem Kreis/Landkreis

 
 
Bergstraße

 
 
 
mit der Stadt

 
 
 
Viernheim.

Lastverteilungsgebiet VIa

 
Die Länder

Baden-Württemberg

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Stuttgart

 
 
mit dem Main-Tauber-Kreis

 
 
 
mit den Gemeinden

 
 
 
Freudenberg, Wertheim,

Bayern

 
mit den Regierungsbezirken

 
Oberbayern

 
 
mit dem Landkreis

 
 
Eichstätt

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Adelschlag, Altmannstein, Beilngries,

 
 
 
Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil,

 
 
 
Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten,

 
 
 
Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting,

 
 
 
Walting, Wellheim

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

 
Niederbayern

 
 
mit den Landkreisen

 
 
Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden)

 
 
Freyung-Grafenau

 
 
Kelheim

 
 
 
mit dem Markt Painten,

 
 
Regen

 
 
Straubing-Bogen

 
 
 
mit den Gemeinden

 
 
 
Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach,

 
 
 
Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

 
Oberpfalz

 
 
mit den kreisfreien Städten

 
 
Amberg, Weiden i. d. Opf.

 
 
und den Landkreisen

 
 
Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört),

 
 
Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf,

 
 
Tirschenreuth,

 
 
Regensburg

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Beratzhausen, Brunn, Deuerling,

 
 
 
Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

 
Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)

 
Mittelfranken und

 
Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg),

Thüringen

 
mit dem Saale-Orla-Kreis

 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga

 
 
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).

Lastverteilungsgebiet VIb

 
Das Land

Bayern

 
mit den Regierungsbezirken

 
Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),

 
Niederbayern

 
 
mit den kreisfreien Städten

 
 
Landshut, Passau, Straubing

 
 
und den Landkreisen

 
 
Deggendorf

 
 
 
mit den Gemeinden/Städten

 
 
 
Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,

 
 
 
Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,

 
 
 
Stephansposching, Wallerfing

 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

 
 
Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,

 
 
Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),

 
Oberpfalz

 
 
mit der kreisfreien Stadt

 
 
Regensburg

 
 
und den Landkreisen

 
 
 
Cham

 
 
 
 
mit der Gemeinde

 
 
 
 
Rettenbach

 
 
 
 
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

 
 
Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),

 
Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).

Lastverteilungsgebiet VII

 
Die Länder

Berlin,

Brandenburg,

Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust),

Sachsen

 
mit den Regierungsbezirken

 
Dresden,

 
Chemnitz,

 
Leipzig,

Sachsen-Anhalt

 
mit den Regierungsbezirken

 
Dessau,

 
Halle,

 
Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode),

Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld)

 
(ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),

Bayern

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Oberfranken

 
 
mit dem Landkreis

 
 
Coburg

 
 
 
mit der Stadt

 
 
 
Rodach b. Coburg,

Hessen

 
mit dem Regierungsbezirk

 
Kassel

 
 
mit dem Werra-Meißner-Kreis

 
 
 
mit der Gemeinde/Stadt

 
 
 
Herleshausen

 
 
mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg

 
 
 
mit der Gemeinde/Stadt

 
 
 
Wildeck-Obersuhl.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.