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title: "§ 34 GArchDVDV — Wiederholung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/garchdvdv_2019/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 34 GArchDVDV — Wiederholung

(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
