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title: "§ 22 GArchDVDV — Prüfungsorte und Prüfungstermine"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/garchdvdv_2019/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 22 GArchDVDV — Prüfungsorte und Prüfungstermine

(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.

(2) Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Die schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der mündlichen Prüfung beginnen. Sie soll zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Über die festgesetzten Orte und Termine informiert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
