---
title: "§ 21 GArchDVDV — Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/garchdvdv_2019/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 21 GArchDVDV — Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung

(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie

1.



gründliche Fachkenntnisse erworben haben und

2.



fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.



einer schriftlichen Prüfung und

2.



einer mündlichen Prüfung.

---

— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
