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title: "§ 12 GArchDVDV — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/garchdvdv_2019/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 12 GArchDVDV — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:







AusbildungsphaseDurchführende StelleDauer

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1Praktikum IBundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz3 Monate

2Praktikum IIBundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz2 Monate

3Fachstudium IHochschule Mayen3 Monate

4Praktikum IIIBundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz4 Monate

5Fachstudium II

einschließlich ZwischenprüfungArchivschule

Marburg18 Monate

6Praktikum IV

einschließlich LaufbahnprüfungBundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz6 Monate



(2) Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet. Das Fachstudium I kann auch an einer anderen Hochschule absolviert werden, die ein dreimonatiges Verwaltungsgrundstudium anbietet.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
