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title: "§ 23 GarBBAnO — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/garbbano/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 23 GarBBAnO — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 BauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,

2.



entgegen § 18 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,

3.



entgegen § 21 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.

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— Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
