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title: "§ 6 GAPKondV — Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapkondv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 6 GAPKondV — Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf

1.



des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder

2.



des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.

(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.

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— Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
