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title: "§ 31 GAPKondV — Sanktionierung bei Übertragung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapkondv/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 31 GAPKondV — Sanktionierung bei Übertragung

§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn

1.



aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und

2.



der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.

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— Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
