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title: "§ 27 GAPKondV — Verwaltungskontrollen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapkondv/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 27 GAPKondV — Verwaltungskontrollen

(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob

1.



im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland

a)



die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder

b)



ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,

2.



der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.

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— Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
