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title: "§ 10 GAPKondV — Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapkondv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 GAPKondV — Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das

1.



nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2.



nach § 7 rückumgewandelt wurde,

3.



auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde,

4.



auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde oder

5.



ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist.

(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.

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— Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
