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title: "§ 23 GAPKondG — Begrenzung der Verwaltungssanktionen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapkondg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 23 GAPKondG — Begrenzung der Verwaltungssanktionen

Die Gesamthöhe der Verwaltungssanktionen ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung in einem Kalenderjahr übersteigt nicht den Gesamtbetrag der an den Begünstigten gewährten Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz und Zahlungen nach den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit diese dem Geltungsbereich des § 3 Absatz 1 unterliegen.

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— Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
