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title: "§ 21 GAPKondG — Zurechnung von Verstößen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapkondg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 21 GAPKondG — Zurechnung von Verstößen

(1) Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt.

(2) Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.

## Fußnoten

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

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— Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
