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title: "§ 47 GAPInVeKoSV — Reihenfolge der Abzüge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapinvekosv/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 47 GAPInVeKoSV — Reihenfolge der Abzüge

(1) Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für jede dort bezeichnete Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1.



die Tiersanktion nach § 45,

2.



die Übererklärungssanktion nach § 44,

3.



die Fristsanktion nach § 46 und

4.



die Nichtanmeldungssanktion nach § 43.

(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 ergebenden Betrag zu kürzen.

(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt.

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— Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
