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title: "§ 26 GAPInVeKoSV — Nicht förderfähige Hanfsorten; Bekanntmachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapinvekosv/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 26 GAPInVeKoSV — Nicht förderfähige Hanfsorten; Bekanntmachung

Die Bundesanstalt hat die Hanfsorten, im Falle deren Anbaus eine Fläche nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung keine förderfähige Fläche für die Direktzahlungen mehr ist, bis zum 1. Januar des Antragsjahres im Bundesanzeiger bekannt zu machen, ab dem bei Anbau dieser Sorten keine Direktzahlungen mehr gewährt werden.

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— Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
