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title: "§ 8 GAPInVeKoSG — Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapinvekosg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 8 GAPInVeKoSG — Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen.

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— Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
