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title: "§ 7 GAPInVeKoSG — Betriebsnummer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapinvekosg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 GAPInVeKoSG — Betriebsnummer

(1) Die zuständige Behörde teilt jedem Betriebsinhaber für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Vorschriften und jedem Antragsteller für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Zahlungen zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer zu (Betriebsnummer).

(2) Die zuständige Behörde teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse gemäß den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Regelungen zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.

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— Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
