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title: "§ 4 GAPInVeKoSG — Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapinvekosg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 GAPInVeKoSG — Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber

(1) Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.

(2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

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— Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
