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title: "§ 12 GAPInVeKoSG — Aufrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapinvekosg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 12 GAPInVeKoSG — Aufrechnung

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, gegenüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden.

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— Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
