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title: "§ 4 GAPFinISchG — Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapfinischg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapfinischg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 GAPFinISchG — Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten

Die zuständige Behörde ist befugt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Daten im Sinne des § 3 zum Zwecke der Durchführung des Artikels 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 und des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Abschnitt 6 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.

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— Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapfinischg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
