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title: "§ 24 GAPDZV — Berechnung von Restmitteln"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapdzv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 24 GAPDZV — Berechnung von Restmitteln

(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multiplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.

(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.

(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.

(4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass

1.



ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkommensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,

2.



ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht berücksichtigt wird,

3.



ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,

4.



ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird.Die sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berücksichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.

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— Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
