---
title: "§ 16 GAPDZV — Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapdzv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 16 GAPDZV — Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen

(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.

(2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

---

— Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
