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title: "§ 15 GAPDZV — Mittel für die Öko-Regelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapdzv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 15 GAPDZV — Mittel für die Öko-Regelungen

(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.

(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.

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— Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
