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title: "§ 4 GAPDZG — Einkommensgrundstützung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapdzg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 GAPDZG — Einkommensgrundstützung

(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung).

(2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.

(3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.

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— Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
