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title: "§ 3a GAPDZG — Aktiver oder echter Betriebsinhaber"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapdzg/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3a GAPDZG — Aktiver oder echter Betriebsinhaber

Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern gewährt.

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— Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
