---
title: "§ 22 GAPDZG — Zahlung für Mutterschafe und -ziegen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapdzg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 22 GAPDZG — Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).

(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.

---

— Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
