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title: "§ 17 GAPDZG — Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapdzg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 17 GAPDZG — Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.

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— Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
