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title: "§ 14 GAPDZG — Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapdzg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 14 GAPDZG — Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland vorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steigerung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte entspricht.

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— Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
